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SATZUNG der Bürgerinitiative Coswig-Elbaue e.V. (BICE) Präambel
(1) Der Verein ist eine von Partei-, Vereins- und Konfessionszugehörigkeit unabhängige Vereinigung von Bürgern.
(2) Er bekennt sich uneingeschränkt zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Er lehnt jede Form von Radikalismus, Rassismus und Diskriminierung ab.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Coswig-Elbaue e.V.“ - Kurzform „BICE“
Er wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist die Große Kreisstadt Coswig. Erfüllungsort: Coswig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher
Veranstaltungen, die Sicherung und Erweiterung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, den
Einsatz für Emissions- und Immissionsschutz der betroffenen Einwohner gegenüber Straßenverkehr und Industrie bzgl. Lärm, Umweltgiften und Landschaftsverbrauch.
(3) Im Interesse der Bürger und seiner Mitglieder stellt sich der Verein folgende Ziele:
- Beeinflussung der geplanten Linienführung und der Gestaltung der Elbtalstraße S84n in den Bauabschnitten 2.1. bis 2.3. mit dem Ziel der Vorbeugung
drohender Zerstörung bzw. erheblichen Beeinträchtigung des Naherholungs-, Landschaftsschutz- und Naturschutzgebietes, der Wohn- und Lebensqualität vieler Bürger sowie damit teilweise verbundener
Existenzbedrohung.
- Einflussnahme auf die Umsetzung des B-Planes 35 unter Gesichtspunkten des Lärm- und Immissionsschutzes.
- Gegebenenfalls weitere konkrete Aufgaben, die dem Erhalt bzw. der Verbesserung von Wohn- und Lebensqualität der Anwohner unseres Stadtteils sowie
angrenzender Areale dienen.
- Durchsetzung unserer Ziele durch Einflussnahme auf alle damit befassten Institutionen.
- Entwicklung weiterer Aktivitäten auch unter Ausschöpfung aller juristischen Möglichkeiten, die dem Erreichen der Ziele dienen.
(4) Der Verein stellt sich schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:
- Einflussnahme auf alle kommunalen und anderen Institutionen, die mit der Planung der Schnellstraße S84n befasst bzw. zustimmungspflichtig sind.
- Kontakte zu Umwelt- und Naturschutzorganisationen.
- Aktuelle Veröffentlichungen über den Stand der erzielten Ergebnisse sowie über das Verhalten der Behörden.
- Initiativen bzw. Unterstützung von Klagen vor Gerichten betroffener Bürger und Mitglieder.
- Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen ähnlicher Zielstellungen, um die Interessen der Bürger erfolgreicher
vertreten zu können.
- Der Verein stellt sich eigenständig der politischen Verantwortung auf allen Ebenen im Rahmen grundgesetzlicher und demokratisch legitimierter Kriterien.
Dies gilt auch für die Beteiligung an öffentlichen Wahlen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Antragstellung. Die Entscheidung und Bestätigung trifft
der Vereinsvorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Verbandsziele und Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt vier Wochen nach schriftlicher Anzeige. Eine anteilmäßige Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
- Tod natürlicher Personen
- Auflösung juristischer Personen
- Ausschluss auf einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes in Fällen verbandsschädigenden Verhaltens
- Nichtzahlung der Beiträge
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder haben das Recht
- an den Mitgliederversammlungen und anderen für sie organisierten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- die Vereinsorgane zu wählen
- sich selbst zur Wahl in Vereinsfunktionen zu stellen,
- sich als Mitglied des Vereins öffentlich auszugeben.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele tatkräftig zu unterstützen.
§ 5 Beiträge und Spenden
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus einem Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein kann durch Spenden unterstützt werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Davon sind nachgewiesene Kosten, die einzelnen Mitgliedern bei der Durchführung von Vereinsaufgaben entstehen, nicht berührt.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vereinsvorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungen können als Gesamtmitgliederversammlungen oder als Delegiertenversammlungen durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze der Vereinsarbeit. Sie ist in der Regel jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die
Einladung erfolgt schriftlich.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die Wahl des Vereinsvorstandes,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenwartes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Änderung der Satzung
- die Festlegung von Schwerpunkten der weiteren Vereinsarbeit,
- weitere wichtige Entscheidungen.
(4) Wahlen erfolgen allgemein in offener Abstimmung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
(5) Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über den Verlauf und die Beschlüsse der MV ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von mehr als drei Viertel und bei Auflösung des Vereins von mehr als neun Zehnteln
der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Der Vorstand
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 DGB und die Führung seiner Geschäfte.
(1) Der Vereinsvorstand setzt sich mindestens zusammen aus:
- dem Vereinsvorsitzenden,
- dem Ersten Stellvertreter,
- dem Kassenwart.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.
(2) Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein.
Im Übrigen vertreten den Verein 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4) Der Vorstand führt den Verein entsprechend der Vorgabe der MV auf der Grundlage der Satzung, der festgelegten Grundsätze und Ziele.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(6) Der Vorstand beschließt eine Kassenordnung.
(7) Beschlüsse des Vorstandes sind protokollpflichtig. Sie werden vom Vorsitzenden oder seinem dafür beauftragten Vertreter durch Unterschrift in
Kraft gesetzt.
(8) Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit der MV gegenüber rechenschaftspflichtig.
(9) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und fertigt den Jahresbericht an.
§ 9 Kontrolle
(1) Durch die MV wird ein aus maximal 3 Personen bestehendes Kontrollgremium bestimmt.
(2) Dem Gremium obliegt die Innenrevision und Kassenprüfung. Die Ergebnisse sind protokollarisch nachzuweisen.
§ 10 Haftung
(1) Nach §31 BGB haftet der Verein mit seinem Vermögen nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
(2) Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der MV aufgelöst werden.
(2) Die Auflösung gilt bei Zustimmung von mindestens neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder als beschlossen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Umweltschutzmaßnahmen in der großen Kreisstadt Coswig.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Der Tag der Beschlussfassung war der 29. August 2010.
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